Dr. Häge & Kunz Rechtsanwälte - Partnerschaftsgesellschaft in Lauingen - Günzburg - Donauwörth - Rain

Maklerrecht

Meist wird im Bereich des Maklerrechts darüber gestritten, ob der Makler die Provision (= Courtage) beanspruchen kann.

 

Dies ist dann der Fall, wenn vier Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:

 

Wirksamer Abschluss eines Maklervertrages

Ein solcher Vertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten oder mündlich abgeschlossen werden. In der Regel erfolgt jedoch ein schriftlicher Vertragsschluss, häufig mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegebenenfalls ist dann auch die Wirksamkeit von einzelnen Klauseln zu prüfen.

 

Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers

Die Maklertätigkeit besteht nach Maßgabe von § 652 BGB aus zwei gleichwertigen Möglichkeiten: Entweder im Nachweis einer Abschlussgelegenheit oder der Vermittlung des Vertrages.

 

Für den Gesetzgeber sind beide Tätigkeiten gleichbedeutend. Entscheidend ist jedoch was im Maklervertrag zwischen den Parteien vereinbart wurde, ob also die Vergütung für die Vermittlung oder den Nachweis einer Abschlussgelegenheit fällig werden soll.

 

Der Nachweis einer Vertragsgelegenheit besteht darin, dass der Makler den Interessenten (Auftraggeber/Kunden) so detailliert informiert, dass dieser in der Lage ist, mit dem Vertragspartner den gewünschten Vertrag abzuschließen bzw. in Verhandlungen zu treten.

 

Die Maklervermittlungstätigkeit bedeutet, dass der Makler mit der Vertragsgegenseite in Verbindung tritt und Verhandlungen führt. Vermittlungstätigkeit ist die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners.

 

Hauptvertrag

Der Makler hat nur dann einen Provisionsanspruch gegen seinen Auftraggeber, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ein Vertrag zustande gekommen ist. Dieser Hauptvertrag muss auch wirksam sein.

 

Kausalität

Der Provisionsanspruch entsteht nur, wenn der Hauptvertrag „infolge“ der Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Die Tätigkeit des Maklers muss also ursächlich (= kausal) für den Abschluss des Hauptvertrages sein.

 

Wir sind hier sowohl bei der Beitreibung als auch bei der Abwehr derartiger Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich tätig.

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